Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Geltungsbereich
1. Wir erbringen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als sie mit vorliegenden Bestimmungen übereinstimmen, ansonsten wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Es besteht Einigkeit, dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für weitere Aufträge gelten, ohne dass hierauf nochmals besonders Bezug genommen werden muss.
3. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder von uns schriftlich bestätigt sind.
2. Angebote, Preise
1. Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, in allen Teilen freibleibend.
2. Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn unser Angebot vom Besteller innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Angebotsdatum angenommen wird. Nach Ablauf dieser Frist sind wir an das Angebot nicht mehr gebunden.
3. Unsere Preise verstehen sich ohne die gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sowie sonstige Versandkosten nicht ein.
4. Wir sind berechtigt, eine Anpassung der Angebotspreise an gestiegene Lohn- und Materialkosten, auch bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, vorzunehmen, wenn die Ware mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss ausgeliefert wird und die Kostensteigerung nach Vertragsabschluss eingetreten ist.
5. Die Kosten für auf Wunsch des Bestellers angefertigte Musterstücke und Vorarbeiten hierfür trägt bei nicht erfolgtem Vertragsabschluss der Besteller.
6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
3. Lieferungen, Gefahrübergang
1. Auf Wunsch können Teillieferungen druchgeführt werden, diese verpflichten den Besteller zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Entgegennahme der Teillieferung unzumutbar wäre. Jede Teillieferung gilt als Erledigung eines gesonderten Auftrags im Sinne dieser Bedingungen.
2. Lieferungen erfolgen auf Kosten des Bestellers. Die Gefahr für die Ware geht mit ihrem Verlassen der Rampe oder des Hauses der Firma SVMtec in Stuttgart-Vaihingen auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
3. Der Abschluss einer zusätzlichen Transport- oder sonstigen Versicherung, die über die Standardkonditionen des Logistik- oder Postunternehmens hinaus gehen, erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
4. Gelieferte Ware nehmen wir in Einzelfällen aus Kulanzgründen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Auslieferung zurück, wenn diese in einwandfreiem Zustand ist und es sich um Standardprodukte handelt.
4. Lieferfristen und -termine
1. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und nur angenähert, es sei denn, es wurden ausdrücklich einzelvertraglich Fixgeschäfte vereinbart. Sie sind erst maßgeblich, wenn wir von unseren Kunden sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Zahlungen fristgerecht erhalten haben.
2. Die Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Eingang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller. Sie ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist der Liefergegenstand die Rampe oder das Haus der Firma SVMtec in Stuttgart-Vaihingen verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Lieferfristtage sind Arbeitstage.
3. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände (z. B. behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsprobleme, Verkehrsstörungen usw., - auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten) verlängern sich die - auch bestätigten - Lieferfristen in angemessenem Umfang. Das gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen. Wird uns aufgrund solcher Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von unserer Leistungspflicht frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, sind wir und der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Zahlungen
1. Zahlungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
2. Ist die Erfüllung unseres Zahlungsanspruchs wegen nach Vertragsabschluss eingetretener oder bekannt gewordener schlechter Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, so steht uns das Recht zu, per Nachnahme zu liefern, Vorkasse zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen und von bereits mit dem Besteller geschlossenen Verträgen zurückzutreten, sofern dieser nicht eine Vorauszahlung oder andere Sicherheit leistet.
6. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehenden sowie künftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware in unserem Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer unwiderruflichen Einlösung als Erfüllung.
2. Im Falle des Zahlungsverzugs oder eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu beanspruchen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Gleichzeitig werden die befristeten Forderungen dann sofort zur Zahlung fällig. Hereingegebene Wechsel sind unabhängig von Ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Bargeldzahlung einzulösen.
7. Gewährleistung und Haftung
1. Eventuelle Mängelrügen und Beanstandungen jeglicher Art haben unverzüglich nach Empfang der Lieferung zu erfolgen, § 377 HGB. Die beanstandeten Teile sind nach vorheriger Rücksprache frachtfrei an uns einzusenden.
2. Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung.
3. Bei vorhandenen Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Bei Ersatzlieferung tragen wir die Kosten für das Ersatzstück einschließlich des Versands zum vertraglich ursprünglich vereinbarten Lieferort, nicht jedoch für Aus- und Einbau oder sonstigen Aufwand. Erfolgen aufgrund eines Verlangens des Bestellers die Versendung an einen anderen Ort oder Leistungen von uns vor Ort, so übernimmt der Besteller die hierdurch anfallenden Mehrkosten. Ausgetauschte Gegenstände gehen in unser Eigentum über. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder mindestens zweimal fehlgeschlagen oder von uns trotz angemessener Fristsetzung nicht erfolgt, so kann der Besteller mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, soweit diesbezüglich nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Geltendmachung von Schadensersatz setzt voraus, dass der Besteller uns ein Verschulden nachweist.
4. Für Mängel oder Schäden, die ohne unser Verschulden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (soweit diese nicht vertraglich vorausgesetzt sind) entstanden sind, übernehmen wir keine Gewähr.
5. Die Haftung auf Schadensersatz ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, es sei denn, das Verschulden beträfe eine Kardinalpflicht und/oder einen Inhaber oder leitenden Angestellten unseres Unternehmens. Dieser Haftungsausschluß erfasst nicht Fälle, in denen Sach- oder Rechtsmängel infolge fahrlässiger Pflichtverletzung zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.
6. Unsere Haftung ist auf den Netto-Warenwert der Lieferung begrenzt, aus der der mangelhafte Gegenstand stammt. Sie beschränkt sich auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
8. Sonstiges
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart
2. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die Geltung von UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, mit der der ursprünglich erstrebte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird.